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Infos zu Besonderheiten für Motorradfahrer im Ausland



Abgasgrenzwerte

Nach fast zweijährigem Tauziehen um die weiteren Stufen der Minderung von Abgaswerten bei Motorrädern und Leichtkrafträdern haben sich das europäische Parlament und der EU-Rat im Vermittlungsverfahren auf einen Kompromiss geeinigt.

Im April 2003 wurden die Werte für die Euro-2-Norm um 60 Prozent gesenkt, für die Euro-3 ab 2006 sollen die Grenzwerte um weitere 60 Prozent reduziert werden.

Auch beim Messverfahren gibt es Änderungen: Im Falle der Euro-2 entfällt das Warmlaufen des Motors bei Leerlaufdrehzahlen, bei der Euro-3 soll der Prüfzyklus zunächst an das Pkw-Messverfahren mit mehr Dynamik beim Beschleunigen und höherer Endgeschwindigkeit angepasst werden. Zudem hat die EU-Kommission den Auftrag erhalten, einen eigenständigen Motorrad-Zyklus zu entwickeln.

Für Reiner Brendicke, Hauptgeschäftsführer des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland (IVM) werden seit der Einführung der EU-Betriebserlaubnis Mitte 1999 große Schritte zur Reduzierung unternommen: "In nur sechs Jahren werden die Schadstoffe bei Neufahrzeugen um mehr als drei Viertel gesenkt." Die geforderte finanzielle Förderung umweltentlastender Technologien wurde nicht beschlossen.

Nach derzeitigem Stand wird sich an der Besteuerung der Motorräder vorerst nichts ändern. Auf der Grundlage der ab April 2003 geltenden Abgasnorm Euro II ist seitens der Ministerien keine Änderung der Besteuerung vorgesehen, somit könnte dann erst die ab Januar 2006 geltende Euro III als Grundlage dienen.


Cityroller zulassungspflichtig

Die leichten, tragbaren Cityroller eignen sich hervorragend, um damit kurze Strecken in den Innenstädten zurückzulegen. In der letzten Zeit werden verstärkt Ausführungen mit Motor angeboten. Doch der ADAC warnt: In Fußgängerzonen und auf Gehwegen sind motorisierte Fahrzeuge ebenso wie auf Radwegen verboten. Wer darüber hinaus mit einem nicht zugelassenen und ausreichend versicherten Elektroroller auf öffentlichen Straßen fährt, riskiert ein Bußgeld, Flensburgpunkte und unter Umständen sogar die Beschlagnahme des Gefährts.
In vielen Werbeanzeigen wird nicht ausreichend auf die Zulassungspflicht dieser Fahrzeuge hingewiesen. Grundsätzlich benötigen jedoch alle Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb (Kraftfahrzeuge) eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sechs km/h übersteigt. Dies ist bei praktisch allen Elektrorollern der Fall.

Auch die technische Ausrüstung entspricht laut ADAC oft nicht den zulassungsrechtlichen Vorschriften. Roller müssen unter anderem über zwei unabhängige Bremsen für Vorder- beziehungsweise Hinterachse verfügen. Auch Scheinwerfer, Schlussleuchte, linker Rückspiegel und sogar ein Tachometer zählen zur Pflichtausstattung. Bei den meisten angebotenen Elektrorollern fehlen diese Merkmale. Entspricht ein Modell den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), erhält der Käufer - neben einer Bedienungsanleitung - die Betriebserlaubnis ausgehändigt, mit der er ein Versicherungskennzeichen (Jahresbeitrag etwa 60 Euro) kaufen kann. Erst nach Montage dieses Kennzeichens darf auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

Sofern der Elektroroller nicht schneller als 25 km/h fahren kann, ist er rechtlich einem Mofa gleichgestellt; daher gilt für den Fahrer ein Mindestalter von 15 Jahren. Wer nach dem 1. April 1965 geboren wurde, benötigt entweder eine Mofaprüfbescheinigung oder eine allgemeine Fahrerlaubnis; ältere Personen dürfen den Roller auch ohne Führerschein fahren. Schon ab 20 km/h besteht Helmpflicht.

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Datum:24.01.2005
Quelle:ADAC e.V.
ID:2461

 

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