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TUEV


Kennzeichenhalter:
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300mm mit der Unterkante von
der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200mm.
Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
Nicht eintragungspflichtig.


Radabdeckung:
Unterseite 150mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse bei
belastetem Fahrzeug.
Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung (Auslegungssache).
Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE
theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält sich (soweit ich weiß)
aber intern an die 150mm.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.

Licht und Signalanlage:
Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen ein Prüfzeichen tragen:
"Prüfschlange" oder E-Zeichen.
Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei
gemeinsamer Streuscheibe.
Standlicht nicht vorgeschrieben.
Die StvZo schreibt folgendes zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer
können nebeneinander, übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie
müssen möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein, und schon
aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken (Auslegungssache). Ein
Nebelscheinwerfer darf nich weiter als 250mm von der Mittellinie entfernt sein, und
nicht höher als der Abblendscheinwerfer. Ich bleibe bei Umbauten der Fern-
Abblenscheinwerfer immer deutlich unter den 250mm, damit war ich immer auf der
sicheren Seite.
Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40cm höchstens 100cm (Das ganze
Motorrad darf nicht breiter als 1m sein, also Vorsicht bei überbreiten Lenkern; die
haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf
Trikes etc. verbaut werden.)
Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben) Achtung: Die berühmten Minniblinker
(auch andere) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker geprüft,
sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws. Bauteile, die für Motorräder geprüft sind,
haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11" für vorne, bzw "12" für
nach hinten strahlende Bauteile.
Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein (manchmal schon im Rücklicht integriert).
Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
Nicht eintragungspflichtig.


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