Bei unter 20 beteiligten Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich keine gemeinsame Regulierung. Dann gilt, so der ACE, das übliche Haftpflichtrecht. Das setzt voraus, dass der Hauptschuldner festzustellen ist. Tragen mehrere Kraftfahrer eine Teilschuld, wird das Haftpflichtteilungsabkommen angewandt, indem eine Ausgleichsquote zur anteiligen Aufteilung der Haftung festgelegt wird. Wichtig ist, dass sich die Beteiligten nach einer Massenkarambolage mit weniger als 20 Beteiligten wie bei sonstigen Unfällen auch gegen spätere Haftungsansprüche seitens Dritter absichern.
Wenn bei dem Unfall eine Person mehr als geringfügig verletzt oder sogar getötet wurde, ist das Einschalten eines Anwalts unumgänglich. Dessen Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrers, der den Unfall verursacht hat. Die gesetzlich verogeschriebene Haftpflichtversicherung ersetzt auch Folgeschäden. Dazu gehören Abschlepp-, An-, Abmelde- und Finanzierungskosten sowie eine Pauschale für allgemeine Unkosten in Höhe von rund 15 Euro. Reparaturkosten müssen grundsätzlich nicht verauslagt werden. Am Besten ist es, von der gegnerischen Versicherung deshalb eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung zu verlangen.