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Infos zu Besonderheiten für Motorradfahrer im Ausland

Warnwesten in Italien und Spanien

Italien

Das Tragen von Warnwesten ist für Fahrer von Privat- und Geschäftsfahrzeugen ab 1. April 2004 für den Fall vorgeschrieben, dass sie das Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften (also auf Landstraßen, Schnellstraßen oder Autobahnen) verlassen und sich auf der Fahrbahn oder dem Randstreifen aufhalten.

Dies gilt insbesondere für Notfallsituationen wie Unfälle oder Pannen bzw. bei entsprechenden Witterungsbedingungen wie Dunkelheit, Nebel oder Regen.

Nach dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift sind Fahrer von Kleinkrafträdern und Motorrädern von dieser Pflicht ausgenommen.

Spanien

Fahrer von Pkw, Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung müssen künftig, wenn sie bei Panne oder Unfall ihr Fahrzeug auf Autobahnen oder Landstraßen verlassen, reflektierende Warnwesten tragen.

Fahrer von Kleinkrafträdern und Motorrädern sind nach dem Gesetzeswortlaut von der Warnwesten-Tragepflicht nicht betroffen.


Verbandskasten in Österreich

Motorradfahrer haben in Österreich Verbandszeug mitzuführen. Der Inhalt muss staubdicht verpackt und zur Wundversorgung geeignet sein (es muss sich also nicht um einen großen Pkw-Verbandskasten handeln).


Warndreieck bei mehrspurigen Fahrzeugen in Österreich


Die Pflicht zum Mitführen eines Warndreiecks gilt in Österreich nur für Fahrer mehrspuriger Fahrzeuge - dazu zählen z.B. Motorradgespanne oder auch Trikes.

Einspurige Motorräder sind hiervon nicht betroffen.


Vorbeifahren an einer Pkw-Kolonne vor einer Ampel in Österreich


Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt.

Die einschlägige Regelung ist in § 12 Abs. 5 der österreichischen StVO enthalten. Mit ihr soll der "Unsitte des Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Ursprünglich war nur Radfahrern gestattet, an anhaltenden Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie 1998 auf alle einspurigen Fahrzeuge ausgedehnt. Nach der genannten Vorschrift dürfen (auch motorisierte) Zweiradfahrer "nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist" und die abbiegenden Fahrzeuglenker beim Abbiegen nicht behindert werden.

Die Regelung gilt "vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen usw." - sowohl inner- als auch außerorts.

Ob rechts oder links vorbeigefahren werden kann, ist nicht ausdrücklich geregelt; es muss jedenfalls genügend Seitenabstand eingehalten werden (laut ÖAMTC etwa 1,40 bis 2 m). Ein Vorbeischlängeln ist nicht gestattet.

Sperrlinien und -flächen dürfen grundsätzlich nicht überfahren werden.

Schließlich darf man eine vorhandene Haltlinie (z.B. an einer Ampel) nicht überfahren, also nicht in die Kreuzung hineinfahren.

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