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Infos zu Besonderheiten für Motorradfahrer im Ausland



Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu


ADAC: Maschine wird für 30 Tage beschlagnahmt

Motorradfahrer sollten bei Fahrten nach und durch Italien unbedingt einen genormten Helm tragen. Die italienische Polizei achtet sehr genau darauf, dass der Helm der überall in den EU-Ländern vorgeschriebenen DIN-Norm entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird das Motorrad aus dem Verkehr gezogen und für 30 Tage in Verwahrung genommen. Außerdem kassieren die Ordnungshüter eine Geldbuße von 68 Euro. Derartige Fälle sind dem ADAC in letzter Zeit mehrfach bekannt geworden.

Der Motorrad-Beifahrer ist vom Tragen eines genormten Helmes ebenfalls nicht befreit. Wird ein minderjähriger Sozius mit dem falschen Helm oder ganz ohne Kopfschutz angetroffen, haftet der Fahrer für sein Verhalten.


Gurt- bzw. Helmpflicht bei Quads


Derzeit sind die gesetzlichen Regelungen für Quadfahrer noch sehr kompliziert. Ist das Fahrzeug als "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" zugelassen, besteht weder eine Gurt- noch eine Helmpflicht. Stuft die Zulassungsstelle das Quad aber als "vierrädriges Kraftfahrzeug" ein, müssten Sicherheitsgurte vorhanden sein. Dies ist allerdings nicht praktikabel, da etwa bei einem Überschlag eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht.

Die Zulassungsbehörden erlassen daher eine Ausnahmegenehmigung von der Ausrüstungsverpflichtung mit einem Sicherheitsgurt. Diese Genehmigung wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und mit der Auflage "Helmpflicht" verbunden. Allerdings handhaben die Zulassungsstellen in den einzelnen Bundesländern dies sehr unterschiedlich.

Diese unterschiedlichen Regeln sind aus Sicht des ADAC nicht hinnehmbar. Der Club fordert daher eine gesetzlich genau geregelte "echte" Helmpflicht für Quads - etwa durch Aufnahme der Quads in den entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (§ 21a Abs. 2 StVO).


Neue Führerscheinklasse S für 16-Jährige

Leichtmobile und Quads

Zum 1. Februar 2005 wird in Deutschland die neue Führerscheinklasse S eingeführt. Sie gestattet es 16-Jährigen, neben Leichtmobilen auch Quads im Straßenverkehr zu bewegen - wenn die Fahrzeuge auf 50 Kubikzentimeter Hubraum und maximal 45 km/h limitiert sind. Der ADAC warnt bei diesen Fahrzeugen vor der Gefahr, auf Landstraßen zum rollenden Verkehrshindernis zu werden. Zudem besteht bei Quads eine ausgeprägte Kipptendenz - z.B. bei plötzlichen Ausweichmanövern.

Auf Druck des ADAC, der für die Quads schnellstmöglich eine Helmpflicht gefordert hat, reagiert der Gesetzgeber prompt: Voraussichtlich zeitgleich zur Einführung des neuen Führerscheins der Klasse S im Februar 2005 wird auch die Helmpflicht für Quads gesetzliche Pflicht.

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