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TUEV


Fahrgeräuschgrenzwerte:

EZ bis 13.09.53 90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Eintragungspflichtig.
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.


Luftfilter:
Leistungs- und Geräuschmessung.
Ab Bj. 1989 Abgasmessung.
Eintragungspflichtig.


Auspuffanlagen:
Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (großes "E" mit Nummer in
Viereck) , Papiere müssen nicht mitgeführt werden.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig.

Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und Geräuschmessung
erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. (Bei der Eintragung wird
eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen wird.
Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen. Der Prüfer
darf nicht selbst Hand anlegen.)

Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln.

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